Übernahme der Kosten
Möglichkeiten der Finanzierung
Pflegestärkungsgesetz II ab 01.01.2017
Pflegebedürftige, die zu Hause betreut und gepflegt werden, erhalten in allen Pflegegraden (1 bis 5) einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich.
Dieser Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann unter anderem für die Finanzierung von verschiedenen Betreuungs- und Aktivierungsangeboten genutzt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, Pflegesachleistungen und Leistungen der Verhinderungspflege für die Finanzierung von unterschiedlichen Betreuungsangeboten zu nutzen.
Pflegeversicherung
- Wir sind Vertragspartner aller gesetzlicher Pflegekassen.
- Wir erstellen nach einem individuellen Beratungsgespräch mit Ihnen einen Kostenvoranschlag.
- Wir rechnen die mit Ihnen vereinbarten Leistungen nach den jeweils gültigen Sätzen nach § 89 SGB XI direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
- Wir versuchen natürlich auch Ihre Wünsche, die über die Leistungen der Kasse hinausgehen (Privatleistungen) zu erfüllen.
- Wir informieren Sie gerne in jedem Einzelfall über die Finanzierungsmöglichkeiten.
Krankenversicherung
- Wir sind Vertragspartner aller gesetzlicher Krankenkassen.
- Wir fordern bei Ihrem Hausarzt die Verordnung für häusliche Krankenpflege an und reichen diese zur Genehmigung an Ihre Krankenkasse weiter.
- Wir rechnen die erbrachten SGB V-Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.
- Wir beraten Sie gerne, wenn Sie von Ihrem Hausarzt eine Verordnung erhalten haben.